Erwägungen

Die "Winterthur-Versicherungen" wollen im Zentrum Schlierens eine gemischte Überbauung mit einem Einkaufszentrum, einem Bürogebäude und Mehrfamilienhäusern errichten. Im Genehmigungsverfahren empfahl das Amt für technische Anlagen und Lufthygiene des Kantons Zürich (ATAL) eine Reduktion des Parkplatzangebots auf maximal 271 Plätze. Der Stadtrat Schlieren bewilligte das Bauvorhaben, reduzierte die Zahl der Pflichtparkplätze jedoch nur auf insgesamt 398 und genehmigte 24 zusätzliche Parkplätze für Solar- und Elektromobile.

Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) erhob Beschwerde gegen die Baubewilligung mit dem Antrag, die bewilligte Parkplatzzahl auf maximal 271 festzulegen und auf die Ausscheidung von Parkplätzen für Elektromobile und Solarfahrzeuge zu verzichten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es weder den Massnahmenplan Lufthygiene noch die Wegleitung der Baudirektion als Rechtsgrundlage für eine Verminderung der Parkfelder ansah.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob der VCS Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es auf sie eintritt. Es führt aus, dass das geplante Bauvorhaben eine neue stationäre Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) darstellt, deren Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 18 LRV sind Parkraumbeschränkungen als vorsorgliche Massnahmen zur Verminderung der Verkehrsemissionen zulässig. Werden die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder…