Erwägungen
Das Urteil betrifft den Fall von [A.], der 2008 vom Kriminalgericht Lugano wegen Delikten wie schweren Diebstahls, schwerer Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Waffengesetzübertretung verurteilt wurde. Das Gericht hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Art. 67b StGB seinen Führerausweis für zwei Jahre entzogen.
2010 wurde [A.] von Grenzwächtern angehalten, als er ein Motorfahrzeug lenkte, obwohl sein Führerausweis entzogen war. Die Staatsanwaltschaft erhob daher Anklage wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs gemäß dem alten Art. 95 Ziff. 2 SVG.
Der Strafrichter und anschließend das Appellations- und Kassationsgericht bestätigten die Schuld von [A.] wegen des angeklagten Delikts.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [A.] gegen das kantonale Urteil ab.
Das Gericht befand, dass der alte Art. 95 Ziff. 2 SVG (entsprechend dem heutigen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) das Fahren trotz Führerausweisentzugs unabhängig vom Grund des Entzugs unter Strafe stelle. Daher kann auch der von einem Fahrverbot gemäß Art. 67b StGB Betroffene dieses Delikt begehen.
Der Umstand, dass der Führerausweisentzug nach Art. 67b StGB dem Zweck dient, weitere Straftaten zu verhindern, anstatt die Verkehrssicherheit zu schützen, ist…