Erwägungen

Am 10. Juni 2011 hat der Friedensrichter des Bezirks Morges den endgültigen Rechtsöffnungsentscheid gegen A. aufgehoben, den ihm die Bank X. hatte zustellen lassen. A. hat gegen diesen Entscheid beim Schuldbetreibungs- und Konkursgerichtshof des Kantons Waadt Beschwerde erhoben, dem eine Frist bis zum 8. September 2011 gesetzt wurde, um den Kostenvorschuss für die Beschwerde zu leisten. Am 8. September 2011 hat A. um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, aber der Präsident des Schuldbetreibungs- und Konkursgerichtshofs hat ihm das Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege per Einschreiben vom 21. September 2011 zugestellt und ihm eine Frist bis zum 3. Oktober 2011 gesetzt, um es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen, widrigenfalls das Gesuch nicht berücksichtigt würde. Die Mitteilung präzisierte auch, dass die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 3. Oktober 2011 verlängert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A. hat das Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege am 5. Oktober 2011 eingereicht und zudem die Rückgabe der Fristen bis zum 3. Oktober 2011 beantragt. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 hat der vorsitzende Richter des Schuldbetreibungs- und Konkursgerichtshofs die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, da es der Ansicht war, dass es nicht zulässig sei, dem Beschwerdeführer für die Einreichung der Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die Bezahlung des Kostenvorschusses dieselbe Frist zu setzen, da diese beiden Elemente einander ausschliessen. Gemäss dem Bundesgericht kann der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer keinen Kostenvorschuss verlangen, solange sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht abgelehnt wurde. Indem das Kantonsgericht…