Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde am 27. August 2009 um 21.15 Uhr von einem Wirt aus einem Wirtshaus verwiesen, nachdem es zu einem Streit mit Kellnerinnen gekommen war. Unmittelbar danach verwickelte X. den Automobilisten A. beim Überqueren eines Fussgängerstreifens in eine Auseinandersetzung. Als der nachfolgende Automobilist B. dazwischentrat und X. wegschob, spürte dieser etwas am Hals, wich reflexartig zurück und bemerkte erst jetzt, dass X. ein Taschenmesser in der Hand hielt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt klagte X. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung an.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X. am 13. April 2010 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 20. Dezember 2011 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt und ordnete zusätzlich die Verwahrung des X. gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die fünfjährige Freiheitsstrafe zu bestätigen, von einer Verwahrung abzusehen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte in seinem Urteil die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB und insbesondere das Erfordernis einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person als eigenständiges Kriterium neben der Katalogtat oder der Generalklausel. Die Verwahrung stellt einen der schwersten Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters dar und ist als ultima ratio nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig.

Das Gericht betonte, dass das Kriterium der schweren Beeinträchtigung sowohl für Katalogtaten als auch für Straftaten im Rahmen der Generalklausel (Auffangtatbestand) gilt. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieses Kriteriums sicherstellen wollen, dass die Verwahrung nur bei besonders schweren Straftaten angeordnet wird, die eine schwere Beeinträchtigung der Integrität des Opfers zur Folge haben oder bezwecken. Dies diene der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips und schliesse rein materielle Schäden als Anlasstat aus.

Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist ein objektiver Massstab anzulegen. Das Gericht verwies auf die Gesetzesmaterialien, die zeigen, dass der Gesetzgeber die Verwahrung auf Taten beschränken wollte, die eine schwere physische, psychische oder sexuelle Schädigung zur Folge haben. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine Katalogtat oder eine Straftat nach der Generalklausel handle. Die schwere…