Erwägungen

Am 25. April 2016 erstattete die Justizvollzugsanstalt CURABILIS Strafanzeige gegen A., einen wohnungslosen und arbeitslosen algerischen Staatsangehörigen, weil er einen Gefängnisaufseher bedroht und vorsätzlich seine Bettwäsche und Wäsche in seiner Zelle in Brand gesetzt hatte. A. verbüßte bereits zwei Freiheitsstrafen von 14 und 36 Monaten. Am 1. Juni 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Genf die Untersuchungshaft von A. bis zum 1. September 2016 an, aufgrund von Flucht- und Wiederholungsgefahr. Diese Maßnahme wurde am 22. August 2016 verlängert.

A. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Die Genfer Strafkammer wies die Beschwerde ab, da der Vollzug des Rests der Strafe die Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht beseitigen könne.

A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es vertrat die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung der Vollzug von Freiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen grundsätzlich mit dem Zweck der Untersuchungshaft, insbesondere zur Verhinderung von Flucht- und Wiederholungsgefahr, vereinbar ist.

Zwar könnte der Beschuldigte nach Verbüßung der Hälfte der Strafe Lockerungen des Strafvollzugs (Außenarbeit, Urlaub, bedingte Entlassung) erhalten. Der Haftrichter kann jedoch als Bedingung für diese Lockerungen…