Erwägungen
A. und B., beide Staatsangehörige der Tschechischen Republik, heirateten 1990 in ihrer gemeinsamen Heimat. Gegen Ende des Jahres 2012 trennten sie sich, wobei B. in der Schweiz und A. in der Tschechischen Republik lebten. Mit Urteil vom 28. Januar 2014 schied ein Kreisgericht in der Tschechischen Republik auf Klage von A. hin die Ehe nach tschechischem Recht. Die Nebenfolgen der Scheidung regelte es nicht.
Am 22. Januar 2014 erhob B. beim Regionalgericht Oberland Klage auf Scheidung der Ehe und Regelung der Scheidungsnebenfolgen in der Schweiz. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen, darunter die Verpflichtung von A. zu Unterhaltszahlungen für das Jahr vor Klageeinreichung und "bis zur Rechtskraft des Ergänzungsurteils".
Das Regionalgericht wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zunächst ab, wurde aber vom Obergericht des Kantons Bern in Gutheissung der Berufung von B. korrigiert. Im erneuten Entscheid vom 28. April 2016 verpflichtete das Regionalgericht A. dazu, an B. ab dem Datum der Scheidung für die Dauer des Hauptverfahrens monatlichen Unterhalt zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien Berufung beim Obergericht ein. In teilweiser Gutheissung der Berufung von B. verpflichtete das Obergericht A. dazu, an B. ab dem 22. Januar 2013 und während der Dauer des Hauptverfahrens Unterhalt zu bezahlen.
A. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte, den Antrag um vorsorglichen Unterhalt abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) zur Bestimmung des anwendbaren Rechts heranzuziehen ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ ist für die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die…