Erwägungen

Am 9. Januar 2014 erließ der Jugendrichter des Kantons Genf einen Strafbefehl, in dem X., ein rumänischer Minderjähriger, der angeblich 2001 geboren wurde, der versuchten Diebstähle, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch für schuldig befunden und von jeder Strafe sowie der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde. Da X. Einspruch eingelegt hatte, befand ihn das Jugendgericht ebenfalls für schuldig an denselben Straftaten und befreite ihn ebenfalls von jeder Strafe.

X. legte anschließend Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Untersuchungshaft und deren Entschädigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung von Artikel 212 Absatz 3 StPO, Artikel 27 JStPO, Artikel 25 JStG und Artikel 31 Absatz 1 BV hinsichtlich des Grundsatzes der Untersuchungshaft für Minderjährige unter fünfzehn Jahren ab.

Es vertrat die Auffassung, dass Artikel 27 JStPO, der die Untersuchungshaft als ultima ratio vorsieht, eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 BV darstellt, ohne dass es einer Festlegung eines Mindestalters bedarf. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass das Fehlen einer…