Erwägungen
Am 1. Oktober 2002 haben die französischen Behörden den schweizerischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Unbekannte wegen Geldwäscherei übermittelt. Am 2. April 2003 hat die Bundespolizei aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens eine Hausdurchsuchung am Sitz der Gesellschaft [A.] in Genf durchgeführt. Einige beschlagnahmte Dokumente wurden auf Antrag des Anwalts der Gesellschaft [A.] unter Verschluss genommen, da er das Berufsgeheimnis geltend machte. Am 6. November 2003 hat der Bundesuntersuchungsrichter einen Antrag auf Aufhebung der Siegel bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestellt, die das Gesuch an das Bundesstrafgericht weitergeleitet hat.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der ihm vorgelegten Anträge und kann sie an die zuständige Behörde weiterleiten, auch wenn diese im ursprünglichen Antrag nicht benannt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die Hausdurchsuchung vom Bundesanwalt im Rahmen eines am 31. Januar 2002 eröffneten Bundesstrafverfahrens angeordnet, zusätzlich zur Ausführung des internationalen Rechtshilfeersuchens. Daher liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung…