Erwägungen

Der Fall betrifft den Beschluss über Sanierungsarbeiten an den Fassaden eines Wohnungseigentumskomplexes mit 95 Einheiten. Der Eigentümer A. hat den Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, der die "hinterlüftete Fassade" für die Arbeiten genehmigt hat, mit der Begründung, dass die gesetzlich erforderliche doppelte Mehrheit nicht erreicht worden sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. abgewiesen und die Entscheidung der kantonalen Gerichte bestätigt. Die Kernfrage betraf die Berechnung der doppelten Mehrheit, die für die Genehmigung nützlicher Bauarbeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Art. 712g Abs. 1 und 647d Abs. 1 ZGB erforderlich ist.

Erwägungen

Laut dem Bundesgericht ist, sofern keine abweichende Regelung in der Hausordnung besteht, die für die Genehmigung nützlicher Bauarbeiten erforderliche Personenmehrheit gemäß dem Verweis in Art. 712m Abs. 2 ZGB auf Art. 67 Abs. 2 ZGB anhand der anwesenden (oder vertretenen) Miteigentümer zu berechnen.

Die Hausordnung sah eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nur für allgemeine Entscheidungen ("Mehrheit der stimmenden Miteigentümer") vor,…