Art. 67 ZGB
Stimmrecht und Mehrheit
1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klage auf Aufhebung eines Entscheides über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. 1. Art der Auslegung der Statuten einer juristischen Person des Privatrechts, soweit diese die grundlegende Vereinsordnung betreffen5 Zitierungen
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2Aufhebung der Wahlen in den Vereinsvorstand; zwingend geforderter Inhalt der Traktandenliste4 Zitierungen
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3Nützliche bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum; Berechnung der doppelten Mehrheit1 Zitierungen
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4Genossenschaft; Verleihung des Stimmrechts an Nichtmitglieder (Art. 885 OR)0 Zitierungen
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51. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen20.08.2002 · 3 Zitierungen
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Stiftungsaufsicht2 Zitierungen
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Anfechtung von Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlüssen2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.