Art. 67 ZGB

Stimmrecht und Mehrheit

1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klage auf Aufhebung eines Entscheides über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. 1. Art der Auslegung der Statuten einer juristischen Person des Privatrechts, soweit diese die grundlegende Vereinsordnung betreffen
    · 18.04.1988 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Aufhebung der Wahlen in den Vereinsvorstand; zwingend geforderter Inhalt der Traktandenliste
    · 14.01.2000 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Nützliche bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum; Berechnung der doppelten Mehrheit
    · 27.07.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Genossenschaft; Verleihung des Stimmrechts an Nichtmitglieder (Art. 885 OR)
    · 04.06.2002 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB
    · 11.09.1962 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.08.2002 · 3 Zitierungen
  • Stiftungsaufsicht
    · 05.01.2016 · 2 Zitierungen
  • Anfechtung von Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlüssen
    · 24.05.2012 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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