Erwägungen

Der Genfer Immobilienverwalterverband (SRG) ist ein Verband, der die Immobilienverwalter und -makler des Kantons zusammenfasst. Auf seiner Generalversammlung vom 14. Januar 1985 beschloss der SRG, seinen Verhaltenskodex zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf den Verkauf von bereits vermieteten Wohnungen. Artikel 39 der Statuten sieht vor, dass Mitglieder, die sich nicht an die Entscheidungen des Vereins halten, sanktioniert werden können, einschließlich des Ausschlusses.

Am 19. März 1985 teilte der Genfer Mieterverband (ASLOCA) dem SRG mit, dass die Immobilienagentur X. AG die Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Januar 1985 nicht einhielt. Die Geschäftsführer von X. AG bestritten die Tatsachen nicht, als sie vor dem Vorstandsbüro vorgeladen wurden. Das Büro schlug dann dem Vorstand vor, der Generalversammlung einen Ausschlussantrag gegen X. AG für die Dauer von einem Jahr vorzulegen.

Auf der außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Mai 1985 beschloss die Versammlung nach Anhörung der Geschäftsführer von X. AG in deren Abwesenheit den sofortigen Ausschluss von X. AG, mit der Möglichkeit der Wiedereingliederung, wenn diese Gesellschaft nachweist, dass den betroffenen Mietern ein Fünfjahresvertrag angeboten wurde.

X. AG hat diese Ausschlussentscheidung erfolglos vor den Genfer Gerichten angefochten. Schließlich legte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein, die jedoch abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Tagesordnung der Generalversammlung, auch wenn der Begriff "Ausschluss" darin nicht ausdrücklich erwähnt war, den Ausschluss als mögliche Sanktion hinreichend andeutete. Die Statuten des SRG sehen nämlich vor, dass der Ausschluss eines Mitglieds in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung fällt,…