Erwägungen

Die ausserordentliche Generalversammlung der Milchproduzentengenossenschaft B. lehnte am 16. April 1998 einen Antrag auf Abberufung ihres damaligen Präsidenten (Beklagter) ab. Ein Genossenschafter focht diesen Beschluss an, da der Präsident und der Aktuar, die nicht Genossenschafter waren, mitgestimmt hatten. An der Generalversammlung vom 5. Februar 1999 erklärten der Präsident, der Aktuar und ein weiteres Mitglied ihren Rücktritt. Das Handelsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein.

Am 19. Mai 2000 klagte die Genossenschaft gegen den ehemaligen Präsidenten auf Ersatz der Prozesskosten aus dem eingestellten Verfahren. Das Handelsgericht gab der Klage statt.

Der Beklagte erhob Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts, welche das Bundesgericht abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Genossenschaften Nichtmitgliedern gemäss Art. 885 OR kein Stimmrecht einräumen dürfen. Dies ergibt sich aus dem personenbezogenen Charakter und der Ausrichtung der Genossenschaft auf die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder.

Die Verwaltung der Genossenschaft hat die Stimmberechtigung der Teilnehmer an der Generalversammlung sorgfältig zu prüfen. Da der Beklagte als Präsident persönlich vom Ausgang der…