Erwägungen

Am 10. Mai 2019 hat der Genfer Strafzettelservice A. zu einer Buße von 750 Franken und 150 Franken Kosten verurteilt, aufgrund einer Verletzung der Straßenverkehrsregeln. Am 23. Mai 2019 hat A. gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Am 20. August 2019 hat der Strafzettelservice seine Strafverfügung aufrechterhalten und die Akten an das Polizeigericht übermittelt, mit dem Hinweis, dass der Einspruch als zurückgenommen gilt, wenn der geforderte Betrag bezahlt wird. Am 4. Oktober 2019 hat der Anwalt von A. die Akten eingesehen und am selben Tag wurden die Buße und die Kosten bezahlt.

Am 11. Oktober 2019 hat das Polizeigericht die Rücknahme des Einspruchs zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt ist. A. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom Genfer Appellationsgericht am 23. Januar 2020 abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Zahlung der Buße und der Kosten durch A. als Rücknahme seines Einspruchs durch schlüssiges Handeln gemäß Artikel 356 Absatz 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ausgelegt werden kann.

In der Tat akzeptiert die Lehre allgemein, dass ein Einspruchsrückzug durch Annahme der Strafverfügung, insbesondere durch Zahlung der Buße oder Geldstrafe, erfolgen kann. Die Tatsache, dass die StPO den Einspruchsrückzug nicht an eine bestimmte Form bindet, spricht…