Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Lausanne zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 357 Tagen Untersuchungshaft. Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung von 250 Franken für seine Haftbedingungen vom 10. bis 20. August 2012 zu.
X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Waadt, das das erstinstanzliche Urteil aufhob und jegliche Entschädigung für rechtswidrige Haft ablehnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und änderte das angefochtene Urteil. Es befand, dass die Haftbedingungen von X., nämlich eine fensterlose und permanent beleuchtete Zelle mit eingeschränktem Hofgang, eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellten.
Laut Bundesgericht reichte die blosse Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen im vorliegenden Fall nicht aus, angesichts der grundlegenden Bedeutung der Garantie nach Artikel 3 EMRK. Es sprach dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung von 550 Franken für die erlittene immaterielle Schädigung zu, also 50 Franken pro Tag rechtswidriger Haft vom 8. bis 20. August 2012.
Das…