Erwägungen
Am 29. Juli 2017 kam es zwischen A. und B. zu einem Verkehrsunfall. A. setzte mit seinem Auto zum Überholen an, wobei es zu einer seitlichen Kollision kam. A. setzte die Fahrt fort, ohne für Hilfe zu sorgen oder die Polizei zu benachrichtigen. B. zog sich einen Schlüsselbeinbruch und seine Beifahrerin eine Ellbogenfraktur zu.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach A. mit Strafbefehl vom 30. Juli 2018 der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Das Regionalgericht Albula und das Kantonsgericht Graubünden verurteilten A. ebenfalls wegen fahrlässiger Führerflucht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab. Es bestätigte, dass Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Verletzung der Verhaltenspflichten nach Art. 51 SVG nach einem Unfall sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG erfüllt. Die…