Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] war Kadermitglied der UBS AG. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gegen die UBS AG im Zusammenhang mit der Eingabe von Zinssätzen, insbesondere für den London Interbank Offered Rate (LIBOR), stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA) am 14. Dezember 2012 einen schweren Verstoss der Bank gegen das Schweizer Finanzmarktrecht fest. Daraufhin nahm die FINMA [A.] in ihre Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung", die sogenannte Watchlist, auf.

[A.] ersuchte die FINMA um Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten und um Löschung dieser Daten. Die FINMA lehnte dies zunächst ab, informierte [A.] aber später über den Eintrag in die Watchlist und die darin enthaltenen Informationen. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Watchlist einen schweren Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung darstellt und daher eine formellgesetzliche Grundlage erfordert.

Zwar sieht Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) die Befugnis der FINMA vor, Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten. Jedoch sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur erhärtete Angaben zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in der Watchlist zulässig. Die von der FINMA im vorliegenden Fall gesammelten Informationen über den Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen jedoch…