Art. 23 FINMAG
Datenbearbeitung
1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2 Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
- a. der Prüfung der Beaufsichtigten;
- b. der Aufsicht;
- c. der Führung eines Verfahrens;
- d. der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
- e. der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder f. der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3 Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Abs. 2 Bst. e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 befugt.
4 Sie regelt die Einzelheiten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe3 Zitierungen
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2Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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