Art. 23 FINMAG

Datenbearbeitung

1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2 Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
  1. a. der Prüfung der Beaufsichtigten;
  2. b. der Aufsicht;
  3. c. der Führung eines Verfahrens;
  4. d. der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
  5. e. der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder f. der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3 Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Abs. 2 Bst. e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 befugt.
4 Sie regelt die Einzelheiten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe
    · 28.08.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog
    · 22.03.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.