Erwägungen

Am 9. Juni 1998 fand R.X. in einem Zürcher Tram einen Bussenblock, den eine Verkehrsbeamtin der Stadtpolizei Zürich dort liegen gelassen hatte. Da sich R.X. und seine Frau E.X. darüber ärgerten, dass ein Garagist namens A.B. regelmäßig Parkplätze in der blauen Zone für seine Kunden beanspruchte, füllte E.X. mit Einverständnis ihres Mannes einen Beanstandungsrapport aus dem gefundenen Bussenblock aus. Sie unterzeichnete den Rapport mit "C.D." und R.X. befestigte ihn an der Windschutzscheibe von A.B.s Fahrzeug, um ihm Angst vor einer polizeilichen Buße zu machen.

Das Bezirksgericht Zürich sprach R.X. der Amtsanmassung schuldig und verurteilte ihn dafür sowie wegen eines weiteren Delikts zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Tagen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch wegen Amtsanmassung, woraufhin R.X. Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil auf. Es stellte fest, dass zwar der objektive Tatbestand der Amtsanmassung erfüllt war, da R.X. ein amtliches Formular verwendete, um die Parkierpraxis des Garagisten zu beanstanden und so eine behördliche Intervention vortäuschte. Allerdings fehlte es an der vom Gesetz geforderten rechtswidrigen Absicht.

Laut Bundesgericht verlangt das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Absicht, dass der Täter entweder ein an sich rechtswidriges Ziel verfolgt oder ein an sich gerechtfertigtes Ziel mit Mitteln erreicht, die für die Verfolgung des…