Erwägungen
Das Bezirksgericht Uster verurteilte X. am 27. März 2015 wegen gewerbsmäßigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Führerausweisentzug zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 Franken.
X. erhob Berufung gegen dieses Urteil. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. März 2017 die Schuldsprüche, erhöhte jedoch die Geldstrafe auf 130 Tagessätze zu je 80 Franken.
X. führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß der Strafprozessordnung (StPO) die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, anordnen darf, auch wenn das Rechtsmittel nur zugunsten der beschuldigten Person ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im vorliegenden Fall stellte das Obergericht fest, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem…