Erwägungen
[A.] und [B.] sind 2015 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen. [B.] hat 2016 und 2017 durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Ausland drei Kinder (C., D. und E.) bekommen. Die Parteien haben sich 2018 getrennt und seitdem hat [A.] die Kinder nicht mehr gesehen.
[A.] hat ein Recht auf persönlichen Umgang mit den drei Kindern beantragt. Das Erwachsenen- und Kindesschutzgericht des Kantons Genf hat den Antrag abgelehnt, aber der Dienst für Evaluation und Begleitung bei Elterntrennung hat die Festlegung eines Rechts auf persönlichen Umgang zwischen [A.] und den Kindern empfohlen. Das Bezirksgericht Genf hat [A.] schließlich ein Recht auf persönlichen Umgang von einer Stunde alle zwei Wochen an einem therapeutischen Ort zugestanden.
[B.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, der vom Appellationsgericht des Kantons Genf stattgegeben wurde. [A.] hat dann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Gemäß Artikel 274a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann in Ausnahmefällen Dritten, insbesondere Verwandten, ein Recht auf persönlichen Umgang gewährt werden, sofern dies dem Kindeswohl dient. Diese Bestimmung zielt insbesondere auf das Recht der Großeltern des Kindes ab, aber der Kreis der betroffenen Dritten ist weiter gefasst und erstreckt sich sowohl auf den Verwandtenkreis des Kindes als auch darüber hinaus.
Die Gewährung eines Rechts auf persönlichen Umgang an Dritte setzt zunächst das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus, wie eine besonders enge Beziehung, die Dritte zum Kind aufgebaut haben, oder eine Lücke, die durch die längere Abwesenheit eines Elternteils entstanden ist. Die zweite Bedingung ist das Kindeswohl, das ausschlaggebend sein muss.
Wenn das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts mit dem…