Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] war Verwaltungsratspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung der Firma "[A. AG] ". Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eines auf die Firma eingelösten Fahrzeugs wird ihm vorgeworfen, verschiedene Mitarbeiter der Firma aufgefordert zu haben, gegenüber den Untersuchungsbehörden auszusagen, dass das Firmenfahrzeug von allen Mitarbeitern habe benutzt werden können. Insbesondere soll er seine Mitarbeiterin [D.] mündlich zur Falschaussage angestiftet haben. Zudem habe er am 6. Januar 2010 ein E-Mail mit dem Inhalt an weitere Mitarbeiter versandt, dass sie bei einer Befragung durch das Gericht angeben sollten, das Fahrzeug sei allen zur Verfügung gestanden.

[D.] wurde wegen falscher Zeugenaussage rechtskräftig verurteilt. Das Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde eingestellt. Die Staatsanwaltschaft verurteilte [X.] daraufhin wegen Anstiftung zu falscher Zeugenaussage sowie versuchter Anstiftung zu falscher Zeugenaussage. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte den Schuldspruch und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 220.-- sowie einer Busse von CHF 8'000.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung als rechtmäßig. Die Einvernahme von [D.] als Zeugin im Verfahren gegen [X.] war zulässig, da das Verfahren gegen sie wegen falscher Zeugenaussage rechtskräftig abgeschlossen war. Auch die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach [D.] tatsächlich falsch ausgesagt hatte, ist nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig verletzt das Urteil Bundesrecht, indem es die Aussagen der Zeugen [F.] und [H.] als verwertbar erachtet. Deren Einvernahmen erfolgten unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers. Dass [I.] nicht als…