Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] war Präsident, ab Juni 2010 Delegierter des Verwaltungsrates sowie "CEO" der [A. AG] . Die [A. AG] bezweckte seit der Statutenänderung vom 22. Dezember 2008 den Kauf und Verkauf von Beteiligungen von Unternehmen, insbesondere von Schweizer Unternehmen, sowie Erstellung von Finanzanalysen, allgemeine Finanzberatung und Einbringen weiterer Finanzdienstleistungen. Im Zuge der Umstellung auf das neue Geschäftsmodell wurde die Beteiligung der [A. AG] an der Immobiliengesellschaft [B. AG] von 40,0 % auf 78,1 % des Aktienkapitals aufgestockt. Die [A. AG] stellte ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich auf den Verkauf von [B. AG] -Titeln um. Die Gesamtsummen der Kaufpreiszahlungen von Investoren für [B.] -AG-Aktien betrugen im Jahr 2009 CHF 379'250.-- (Nettoeinnahmen), im Jahr 2010 CHF 3'835'539.40 (Bruttoeinnahmen) und im ersten Halbjahr 2011 CHF 5'864'107.50 (Bruttoeinnahmen). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) sprach [X.] mit Strafverfügung vom 20. November 2015 der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG) schuldig. Das Bundesstrafgericht bestätigte dieses Urteil am 29. April 2016.Erwägungen
Gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes gelten gemäss Art. 2 lit. d BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Die [A. AG] erzielte im massgebenden Zeitraum den grössten Teil ihres Umsatzes mit dem Verkauf von [B.] -AG-Aktien und war daher hauptsächlich im Finanzbereich tätig. Sie handelte gewerbsmässig und öffentlich. Die [A. AG] übernahm Aktien der…