Art. 44 FINMAG
Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Abs. 1 GwG eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Tätigkeit als Effektenhändler (Emissionshaus) ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG)12 Zitierungen
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11 Zitierungen24.11.2016 · 11 Zitierungen
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9 Zitierungen03.11.2015 · 9 Zitierungen
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