Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Mieterausweisung aufgrund von Zahlungsverzug. Die Vermieterin [B.] kündigte den Mietvertrag mit den Mietern [A.A.] und [B.A.] am 21. Oktober 2014 wegen Zahlungsverzugs auf den 30. November 2014. Die Mieter fochten daraufhin die Kündigung bei der Schlichtungsstelle an und räumten die Liegenschaft nicht. Die Vermieterin reichte daraufhin ein Ausweisungsbegehren ein. Das Bezirksgericht See-Gaster ordnete die Räumung des Hauses an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieter Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, welche abgewiesen wurde. Daraufhin gelangten die Mieter mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Rechtslage im vorliegenden Fall klar sei. Zwar bestritten die Mieter, dass die Kündigung formgültig erfolgt sei, da das Kündigungsschreiben an die Ehefrau nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen sei. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Berufung auf den Formmangel in diesem Fall rechtsmissbräuchlich sei. Der Zweck der Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung sei es, dem Mieter genügend Zeit einzuräumen, um die ausstehenden Mietzinse zu begleichen und so die Kündigung abzuwenden.…