Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wohnt in Australien. Das Bezirksgericht Aarau erliess am 18. September 2014 ein Urteil, das es am 3. Oktober 2014 im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vom Bezirksgericht nie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert worden. Dennoch habe das Bezirksgericht seine Entscheide durch Publikation im Amtsblatt eröffnet.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts nicht ein, da es das Urteil als nicht anfechtbar erachtete. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Eröffnung von Entscheiden durch Veröffentlichung im Amtsblatt gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO voraussetzt, dass der Adressat vorgängig in rechtskonformer Weise angewiesen wurde, ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu bezeichnen und auf die Säumnisfolgen für den Fall der Unterlassung hingewiesen wurde. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht nie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils aufgefordert wurde.
Wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nie rechtswirksam zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert wurde und die verfahrensleitenden…