Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde 1993 und 1995 wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht sah damals von der Anordnung einer Verwahrung ab, da es den Schutz der Gesellschaft durch den Vollzug der langen Freiheitsstrafe als gewährleistet erachtete. Nach Verbüßung der Strafe wurde [X.] in Sicherheitshaft genommen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte 2009 beim Obergericht, [X.] nachträglich gemäß Art. 65 Abs. 2 StGB zu verwahren. Das Bundesgericht wies die Sache 2012 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht ordnete 2014 schließlich die nachträgliche Verwahrung von [X.] an.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die nachträgliche Anordnung der Verwahrung als mit der EMRK vereinbar. Das zur Zeit der Tatbegehung geltende kantonale Prozessrecht (§ 443 Ziff. 2 Satz 2 aStPO/ZH) hätte eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel bereits zugelassen. Somit wurde mit der nachträglichen Verwahrung keine schärfere Sanktion verhängt, als zum Zeitpunkt der Tatbegehung möglich gewesen wäre.
Das Rückwirkungsverbot nach Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II ist daher nicht verletzt. Auch das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK steht der Verfahrenswiederaufnahme nicht…