Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Amtsstatthalterin von Thal-Gäu am 5. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. Er legte rechtzeitig Berufung ein, aber die Berufungserklärung wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn als verspätet eingereicht angesehen, da sie erst am 9. Mai 2013 per Post aufgegeben wurde, obwohl die Frist am 8. Mai 2013 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist, das vom Obergericht am 12. Juli 2013 abgelehnt wurde. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs durch das Obergericht als rechtmäßig. Zum einen brachte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue Tatsachen vor, die er zuvor nicht geltend gemacht hatte, was nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist. Zum anderen war die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer oder sein Bekannter die Berufungserklärung noch rechtzeitig bei einer Poststelle hätten einreichen können, nicht willkürlich. Das Bundesgericht hält fest, dass eine per Fax…