Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wird beschuldigt, von April 2001 bis Dezember 2007 zusammen mit den Mitangeklagten [Y.] und [Z.] zahlreiche Anleger über die Existenz und Teilnahme an hochrentierlichen Tradingprogrammen getäuscht zu haben. Er soll Provisionen von 5% des Anlagevolumens kassiert und einen Teil davon an [Y.] abgegeben haben. [Z.] stellte als Angestellter und späterer Filialleiter der Bank [A. AG] die notwendige "Bankplattform" zur Täuschung der Kunden zur Verfügung.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte [X.] wegen gewerbsmäßigen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Feststellungen der Vorinstanz zur arglistigen Täuschung der Anleger als zulässig. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte [Y.] hätten ein eigentliches Lügengebäude errichtet, indem sie die Teilnahme an Tradingprogrammen als sicher darstellten, obwohl sie tatsächlich keinen Zugang zu solchen Programmen hatten. Die Involvierung der Bank [A. AG] als seriöse Schweizer Bank habe den Geschäften zusätzliche Seriosität verliehen.
Auch der Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs wird vom Bundesgericht bestätigt. Die Anklageschrift genügt den Anforderungen des Akkusationsprinzips, auch wenn sie…