Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wird vorgeworfen, am 4. August 2008 in Absprache und mit Hilfe von [C.] zwölf der Beschwerdegegnerin 2 [B.] gehörende trächtige Mutterkühe von einer Weide weggeführt und für Fr. 17'000.-- an einen anderen Viehhändler verkauft zu haben. Das Gerichtspräsidium Laufenburg sprach [A.] am 8. November 2011 vom Vorwurf des Diebstahls frei, verwies jedoch die Zivilklage von [B.] auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach [A.] zweitinstanzlich ebenfalls vom Vorwurf des Diebstahls frei, verpflichtete ihn jedoch, [B.] Fr. 34'800.-- in solidarischer Haftbarkeit mit [C.] zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt war und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich über die Eigentumsverhältnisse zu informieren. Sein Verhalten erweise sich als sorgfaltswidrig. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 41 OR (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden) seien erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht…