Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen [X.] wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil ihrer Tochter. Im Rahmen der Untersuchung wurden in der Praxis des behandelnden Arztes [Y.] Krankenakten und weitere Unterlagen sichergestellt und versiegelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung und Durchsuchung dieser Unterlagen, um weitere Beweise für die untersuchte Straftat zu erlangen. Das Zwangsmassnahmengericht wies den Antrag jedoch ab, da weder eine Entbindung des Arztes vom Berufsgeheimnis noch eine gesetzliche Ausnahme vom Arztgeheimnis vorlag.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Es führte aus, dass das Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB und Art. 171 StPO ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts darstellt, das dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen einer klaren bundesgesetzlichen Regelung, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Zwar sieht das baselstädtische Gesundheitsgesetz in § 27 Abs. 3 eine Auskunftspflicht von Ärzten gegenüber Strafverfolgungsbehörden bei bestimmten Straftaten vor. Diese Bestimmung könne jedoch nicht als Anzeigepflicht im…