Erwägungen

In diesem Fall ging es um zwei Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, in denen die Zusicherung der Anonymität für zwei Mitglieder der Sondereinheit "Argus" der Kantonspolizei Aargau abgelehnt wurde. Die Mitglieder Nr. 1 und Nr. 5 der Sondereinheit hatten im Rahmen eines Einsatzes am 25. Mai 2009 Gewalt gegen einen Privatkläger angewendet und waren daraufhin strafrechtlich angeklagt.

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass sie bei Offenlegung ihrer Personalien einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt wären. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Zusicherung der Anonymität abgelehnt hatte, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführer ersichtlich waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen geeignete Schutzmassnahmen treffen muss, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine beschuldigte Person durch ihre Mitwirkung im Verfahren sich oder eine nahestehende Person einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen könnte.

Nach der Rechtsprechung ist eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben etwa dann anzunehmen, wenn Morddrohungen ausgesprochen wurden, bereits entsprechende Angriffe erfolgten oder solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegt, ernsthaft zu…