Art. 150 StPO

Zusicherung der Anonymität

1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern.
2 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. …
3 Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden.
4 Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden.
5 Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten.
6 Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren
    · 10.10.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren
    · 18.06.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Raufhandel, Landfriedensbruch, Angriff; Unschuldsvermutung, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo", Willkür
    · 20.10.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Strafverfahren; Zusicherung der Anonymität
    · 16.07.2020 · 1 Zitierungen
  • OG.2019.00083
    05.05.2020 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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