Erwägungen
Am 30. August 2011 kam es in Baden zu einem polizeilichen Zugriff durch die Sondereinheit "ARGUS" der Kantonspolizei Aargau, bei dem ein Polizeibeamter einen Schuss abgab. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen den Schützen, die sie der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zuwies. Das Polizeikommando verweigerte der Staatsanwaltschaft jedoch die Bekanntgabe der Identität der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten.
Die Staatsanwaltschaft sicherte der beschuldigten Person sowie drei am Polizeieinsatz beteiligten Zeugen Anonymität zu und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Zusicherung. Das Zwangsmassnahmengericht trat jedoch nicht auf den Antrag ein, da die Kantonspolizei die Identität der betroffenen Polizisten der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt gegeben hatte.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 verpflichtete die Staatsanwaltschaft den Kommandanten der Kantonspolizei Aargau, ihr binnen zehn Tagen die vollständigen Personalien der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten mitsamt konkreter Einsatzfunktion schriftlich bekannt zu geben. Gegen diese Verfügung erhob der Kommandant Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Polizei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich alle für die Beurteilung einer Straftat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen, insbesondere die Identität der in eine Straftat involvierten Personen, bekannt geben muss. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt.
Das Recht auf Anonymität nach…