Erwägungen

Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen dem Privatkläger und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung in Wohlen/AG zu einem Streit. Die Polizei wurde alarmiert und die Sondereinheit "Argus" der Kantonspolizei Aargau wurde aufgeboten. Dabei setzte ein Mitglied der Sondereinheit eine Elektroschockpistole gegen den Privatkläger ein und ein anderes Mitglied gab zwei Schüsse aus der Dienstwaffe auf den Privatkläger ab, der daraufhin verletzt wurde.

Der vom Regierungsrat des Kantons Aargau eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt führt eine Strafuntersuchung gegen die beiden Mitglieder der Sondereinheit wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Die Mitglieder ersuchten um Zusicherung der Anonymität, was der ausserordentliche Staatsanwalt und das Obergericht des Kantons Aargau ablehnten.

Die Mitglieder der Sondereinheit führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, ihnen für das Strafverfahren die Anonymität zuzusichern.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt. Es hält fest, dass die Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen vorliegen.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung festgestellt, dass solche Anzeichen nicht gegeben sind. Zwar war die Situation am Abend des 25. Mai 2009 für den Privatkläger besonders, da…