Art. 151 StPO
Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
- a. ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
- b. keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
2 Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren2 Zitierungen
-
2Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler0 Zitierungen
-
3Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Strafverfahren; Zusicherung der Anonymität1 Zitierungen
-
Offenlegung von Personendaten1 Zitierungen
-
Strafverfahren; Hausdurchsuchung; Beschlagnahme, Löschung von Fotos der verdeckten Ermittler0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.