Art. 151 StPO

Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
  1. a. ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
  2. b. keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
2 Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren
    · 18.06.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler
    · 21.03.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren
    · 10.10.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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