Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen [A.] und [B.] wegen Verdachts auf Tötung und Körperverletzung ihrer Kinder. Ab Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz von insgesamt 6 verdeckten Ermittlern an, was das Haftgericht jeweils genehmigte.

Am 29. April 2015 erließ die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Wohnräume von [A.] und ihres neuen Lebenspartners [C.] . Zudem ordnete sie die sofortige und unwiederbringliche Löschung sämtlicher auf den Datenträgern von [A.] und [C.] befindlichen Bild- und Tonaufnahmen der verdeckten Ermittler an.

[C.] erhob Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl und die Löschung der Aufnahmen. Das Obergericht des Kantons Solothurn gab der Beschwerde teilweise statt und stellte die Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Löschung der Daten fest.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zwar gesetzwidrig waren, da sie lediglich vorgeschoben waren, um die Fotos der verdeckten Ermittler zu löschen. Allerdings war die sofortige und unwiederbringliche Löschung der Fotos unverhältnismäßig.

Das Bundesgericht begründet dies wie folgt

  • Für den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdegegners durch die Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Löschung der Fotos bestand zwar eine gesetzliche Grundlage in Form von Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmungen weisen jedoch einen geringen Bestimmtheitsgrad auf, sodass der…