Art. 297 StPO

Beendigung des Einsatzes

1 Die Staatsanwaltschaft beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
  1. a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert.
2 Sie teilt in den Fällen nach Abs. 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnahmengericht die Beendigung des Einsatzes mit.
3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler
    · 21.03.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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