Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen Tötung und Körperverletzungen an ihren Kindern. Ab Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz von insgesamt 6 verdeckten Ermittlern an, was das Haftgericht jeweils genehmigte.

Am 29. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Wohnung von A. und ordnete die sofortige und unwiederbringliche Löschung sämtlicher auf den Datenträgern von A. und ihres neuen Lebenspartners C. befindlichen Bild- und Tonaufnahmen der verdeckten Ermittler an. Die Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass die Anonymität der verdeckten Ermittler gewahrt werden müsse.

A. erhob Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl und die Löschung der Aufnahmen. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde gut und stellte die Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme und der Vernichtung der Daten fest.

Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Beschwerde von A. abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass für die sofortige und unwiederbringliche Löschung der Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf den Datenträgern der Beschuldigten eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO bestand.

Allerdings war das…