Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen polizeilichen Einsatz, bei dem ein Polizeibeamter einen Schuss abgegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen den Schützen ein und verlangte vom Polizeikommandanten die Bekanntgabe der Identität und Einsatzfunktion der beteiligten Polizeibeamten. Der Polizeikommandant weigerte sich jedoch, diese Informationen herauszugeben, da die Polizeibeamten seiner Ansicht nach Anspruch auf Anonymität im Strafverfahren hätten.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Polizei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt geben muss, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt. Das Recht auf Anonymität besteht nur gegenüber Personen, die eine Gefährdung darstellen könnten, nicht…