Erwägungen
Der Journalist [X.] verfasste einen Zeitungsartikel, in dem er wörtliche Äußerungen der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und von zwei Mitgliedern des Nationalrates an einer Sitzung der Subkommission EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 17. Februar 2009 zitierte. Die Sitzung behandelte unter anderem den Expertenbericht zum Ressourceneinsatz bei den Strafbehörden des Bundes, insbesondere administrative Maßnahmen wie die Einführung einer Leistungs- und Zeiterfassung für die Bundesanwaltschaft.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 Abs. 1 StGB) schuldig und belegte ihn mit einer Buße von 400 Franken. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) ein formeller Geheimnisbegriff zugrunde liegt. Entscheidend ist allein, dass die Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen durch Gesetz oder Beschluss der Behörde als geheim erklärt wurden. Das Bundesgericht ist an diese Geheimhaltungserklärung gebunden und kann sie nicht auf ihre Vertretbarkeit überprüfen.
Das Parlamentsgesetz (ParlG) sieht in Art. 47 Abs. 1 vor, dass die Beratungen der Kommissionen vertraulich sind. Diese bundesgesetzliche Regelung ist für das Bundesgericht und die anderen Rechtsanwender maßgebend. Der Beschwerdeführer hat, ohne dazu berechtigt zu sein, aus einer durch Bundesgesetz geheim erklärten Verhandlung etwas an die Öffentlichkeit gebracht und damit den Tatbestand von Art. 293 Abs. 1 StGB erfüllt.
Selbst wenn man Art. 293 StGB einen materiellen Geheimnisbegriff zugrunde legen würde, wäre der Beschwerdeführer…