Art. 47 ParlG
Vertraulichkeit
1 Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben.
2 Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Öffentlichkeitsgesetz3 Zitierungen
-
Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB)3 Zitierungen
-
2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.