Erwägungen

Der Fall betrifft die Beschwerde von [X.] gegen seine vorläufige Festnahme durch die Kantonspolizei Bern am 21. Januar 2012 im Rahmen einer unbewilligten Kundgebung. [X.] wurde am selben Tag wieder freigelassen. Er erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit dem Antrag, die Modalitäten des Freiheitsentzugs für unrechtmäßig zu erklären und ihm eine Genugtuung von 1.700 Franken auszurichten. Das Obergericht trat jedoch auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht ein.

[X.] führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass [X.] grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat, da im Falle eines Obsiegens vor Bundesgericht das Obergericht auf die Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels eintreten müsste.

Allerdings verneint das Bundesgericht ein Rechtsschutzinteresse von [X.] an einem Sachurteil der Vorinstanz. Zum einen hat [X.] nicht dargelegt, inwiefern die vorläufige Festnahme gegen strafprozessuale Grundsätze verstoßen und sich nachteilig auf den Ausgang des…