Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.] , die als Amtsvormundin bei der Gemeinde [B.] tätig war, beschwerte sich gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, das den Beschwerdegegner [X.] vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses freisprach. Die Beschwerdeführerin war als Privatklägerin am Verfahren beteiligt und hatte einen Zivilanspruch geltend gemacht.

Der Beschwerdegegner [X.] hatte an einer Besprechung am 23. August 2007 mit Vertretern der Gemeinde [B.] mehrere unter das Amtsgeheimnis fallende Informationen über die Beschwerdeführerin preisgegeben. Diese Informationen betrafen Vorfälle aus ihrer Vergangenheit, die teilweise über 10 Jahre zurücklagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Privatklägerin zur Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners legitimiert war, da die offenbarten Amtsgeheimnisse Tatsachen aus ihrer Privatsphäre betrafen.

In Bezug auf die beiden Informationen, die den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllten, kam das Bundesgericht zum…