Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, [X.] , war in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde vom Statthalteramt des Bezirks Hinwil mit einem Strafbefehl wegen mangelnder Aufmerksamkeit am Steuer mit einer Busse von 400 CHF belegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob [X.] Einsprache, woraufhin das Statthalteramt das Verfahren einstellte, da der Vorwurf der Verkehrsregelverletzung nicht erhärtet werden konnte. [X.] beantragte daraufhin eine Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung im Strafverfahren, was vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gemäß Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht nur in Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO besteht, sondern auch wenn der Beizug eines Wahlverteidigers als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erscheint. Dabei sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall war der Beizug eines Rechtsvertreters durch die Beschwerdeführerin angesichts der Umstände, dass sie zunächst mit einem Strafbefehl belegt wurde und erst durch ihre…