Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a des Güterkontrollgesetzes (GKG) erlangt wurden. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft warf dem Direktor der Beschwerdeführerin [Y. AG] vor, er habe in mehreren Fällen Güter in den Iran exportiert, ohne die dafür erforderliche Meldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorzunehmen, wie es eine Verfügung des SECO vom 3. August 2004 verlangte.
Das Bundesstrafgericht hatte den Direktor zunächst wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das GKG verurteilt und die Einziehung eines Betrags von Fr. 26'466.86 angeordnet. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht aufgehoben, da der Direktor höchstens eine Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a GKG begangen haben könnte.
In seinem neuen Urteil stellte das Bundesstrafgericht das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit ein, da die Strafverfolgung verjährt war. Dennoch ordnete es die Einziehung eines Betrags von Fr. 12'673.95 an, den die Beschwerdeführerin durch den Export der Güter erlangt haben soll.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob diesen Einziehungsentscheid auf. Es führte aus, dass zwischen der Verletzung der Meldepflicht durch den Direktor und dem erlangten Vermögenswert kein ausreichender Kausalzusammenhang bestehe. Die…