Art. 15a GKG
Ordnungswidrigkeiten
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
- a. eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
- b. eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2 In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1 GKG)2 Zitierungen
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2 Zitierungen26.03.2009 · 2 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1 GKG); Nichteintreten auf die Anklage1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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