Art. 15a GKG

Ordnungswidrigkeiten

1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
  1. a. eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
  2. b. eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2 In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1 GKG)
    · 16.10.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • 26.03.2009 · 2 Zitierungen
  • Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1 GKG); Nichteintreten auf die Anklage
    · 21.10.2010 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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