Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft angeklagt, in der Zeit zwischen dem 3. August 2004 und Oktober 2006 als verantwortlicher Direktor und Alleinhandelnder seiner Firma [Y. AG] mehrfach Güter ohne die benötigte Bewilligung vom SECO in den Iran geliefert zu haben. Das Bundesstrafgericht trat in seinem ersten Urteil vom 26. März 2009 auf die Anklage im Anklagepunkt I.B nicht ein und sprach [X.] im Anklagepunkt I.A der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Artikel 14 Abs. 1 lit. a GKG schuldig.

[X.] erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. In seinem neuen Entscheid vom 18. Januar 2010 trat das Bundesstrafgericht auf die Anklage nicht ein und überwies die Sache zur allfälligen weiteren Amtshandlung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Bundesstrafgericht die Zuständigkeit hatte, den Anklagesachverhalt auch auf eine allfällige Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a GKG zu prüfen. Das Bundesstrafgericht hätte nicht auf die Anklage nicht eintreten…