Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bundesstrafgericht wegen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (GKG) verurteilt. Die Anklage betraf die Ausfuhr von Gütern in den Iran ohne entsprechende Bewilligung. Der Beschwerdeführer hatte Güter von der Schweiz aus über ein Unternehmen in Malaysia an eine Firma in Teheran geliefert, ohne die erforderliche Meldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorzunehmen.

Das SECO hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2004 auferlegt, alle geplanten Ausfuhren von Gütern in den Iran, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, schriftlich zu melden. Der Beschwerdeführer hatte diese Meldung nicht vorgenommen und die Güter ohne Zustimmung des SECO ausgeführt.

Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das GKG gemäss Artikel 14 Abs. 1 lit. a GKG schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und das Urteil des Bundesstrafgerichts aufgehoben. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt hat, da die Ausfuhr der Güter nicht bewilligungspflichtig war und die Meldung an das SECO nicht die erforderliche Bewilligung ersetzt.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsvarianten…