Erwägungen

Der Fall betrifft einen Jugendlichen namens [X.] , der am 22. Mai 2009 in Suhr (AG) [B.] mit einem Rollbrett gegen den Kopf geschlagen hat. [B.] erlitt dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Frakturen und musste mehrmals operiert werden. Das Jugendgericht Aarau verurteilte [X.] wegen schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren unbedingtem Freiheitsentzug. [X.] erhob Berufung gegen dieses Urteil, welche das Obergericht des Kantons Aargau am 30. Juni 2011 abwies.

[X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Verurteilung von [X.] wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen dieser Bestimmung zu Recht bejaht, da die Verletzungen des Opfers zu einem Zustand geführt hätten, in dem sich die Möglichkeit des Todes zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet habe.

Auch die Annahme der besonderen…