Erwägungen

Der Beschwerdeführer [J.] wurde am 31. Dezember 2005 ausgewiesen, da seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war. Am 25. Januar 2006 wurde er bei einem Behördenbesuch verhaftet und wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz angezeigt. Das Bezirksamt Baden verurteilte ihn am 14. September 2006 wegen illegalen Aufenthalts zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und widerrief den bedingten Strafvollzug einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen aus dem Jahr 2004 wegen Verstößen gegen das ANAG. Der Strafbefehl wurde am 2. Oktober 2006 im Amtsblatt veröffentlicht.

Am 5. Januar 2011 reiste [J.] in die Schweiz ein und wurde sofort verhaftet. Am 26. Januar 2011 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 14. September 2006. Dieses Gesuch wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 18. Februar 2011 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur in Betracht kommt, wenn der säumigen Person kein Verschulden an der Fristversäumnis vorgeworfen werden kann. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, die es der Person unmöglich machten, die Frist einzuhalten oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Erfahrungen mit Strafverfahren wegen…